Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte von unbebauten Grundstücken (§ 196, § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, i.V.m. § 12 Abs. 2 GutachterausschussV)
In den vergangenen Jahren haben die Gemeinden/Städte jährlich die aktualisierten Bodenrichtwerte zur Auslegung erhalten. Die nächste Bodenrichtwertableitung wird regulär zum Stichtag 01.01.2024 stattfinden. Die Bodenrichtwerte werden dann ab dem dritten Quartal 2024 veröffentlicht. Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 bleiben bis dahin gültig. Außerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist kann Auskunft über die Richtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses des Landratsamtes Fürstenfeldbruck, Münchener Straße 32, eingeholt werden (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese Auskünfte sind kostenpflichtig (Art. 6 KG, Tarif-Nr.2.I.1/1.8 KVz). Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Bürger beim Gutachterausschuss des Landratsamtes einen Antrag auf Grundstücks- und Gebäudeschätzung stellen kann.